Konto eröffnen
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
1. Für alle
auch zukünftigen Verkäufe und Lieferungen gelten die Bestimmungen des Hamburger
Futtermittel-Schlussscheines Nr. 1a) in der jeweils gültigen Fassung sowie die
nachfolgenden Bedingungen, die gegenüber den Bestimmungen des vorgenannten
Schlussscheines Vorrang besitzen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst
den Regelungen des Hamburger Futtermittel- Schlussscheins Nr. 1a) in der
jeweils gültigen Fassung werden vom Verkäufer und Vertragspartner spätestens
mit Entgegennahme der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte
Dauer der Geschäftsverbindung. Preise freibleibend. Es gelten die am Tage der
Auslieferung unter Berücksichtigung der Marktlage gültigen Preise / Preislisten
der DTC, es sei denn, es wurden vorab anderslautende Vereinbarungen getroffen
und schriftlich bestätigt.
2. Der Kaufvertrag ist unter Voraussetzung unverminderter Kreditwürdigkeit des
Käufers abgeschlossen. Nicht befriedigende Auskünfte, Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Käufers und sonstige nach Vertragsabschluss bekannt
werdende Umstände, die eine Kreditgewährung ohne Deckung nach Ansicht des
Verkäufers nicht mehr angebracht erscheinen lassen, berechtigen diesen zur
sofortigen Fälligstellung aller Forderungen, und zwar auch bei Wechselhergabe -
abzüglich Diskont -, zum Rücktritt vom Vertrag ohne Fristsetzung oder zum
Verlangen von Vorauszahlungen in seiner Wahl oder Sicherheitsleistung.
3. Der Verkäufer ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt. Ist eine Lieferung
auf Abruf vereinbart, hat der Käufer sie innerhalb angemessener Frist
abzurufen. Der Verkäufer behält sich das uneingeschränkte Eigentum an
sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten
Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschl. Nebenforderungen,
Schadenersatzansprüchen, Forderungen aus Einlösung von Schecks und Wechseln und
Begleichung eines etwa sich zu Lasten des Käufers ergebenden Kontokorrentsaldos
vor; das Herausgabeverlangen des Verkäufers setzt einen Rücktritt vom Vertrage
voraus. Die Forderungen, die aus dem Weiterverkauf bzw. Weiterlieferung der
Ware an Dritte zugunsten des Käufers entstehen, werden im Voraus an den
Verkäufer hiermit abgetreten, ebenso Forderungen auf Verwendungsersatz (z.B.
für die Aufzucht von Tieren) oder auf Nutzungsentschädigung gegen Dritte.
Erfolgt die Weiterlieferung in der Weise, dass die Ware an Tiere verfüttert
wird, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an den Tieren im Verhältnis des
Wertes der gelieferten Ware zu dem im Zeitpunkt der Verfütterung geltenden
Verkaufspreis des jeweiligen Tieres. Das gilt sowohl für die gelieferte Ware
als auch anteilmäßig für vermischte, verarbeitete oder sonstig veränderte Ware.
In derselben Weise haften die gelieferte und bereits bezahlte Ware und deren
Verkaufserlös für alle noch offenstehenden Forderungen des Verkäufers.
4. Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde
Forderung um 20 % übersteigt, wird der Verkäufer vollbezahlte Lieferungen nach
seiner Wahl freigeben.
5. Ist der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand (Verzug), so
kann der Verkäufer die Ansprüche aus verlängertem Eigentumsvorbehalt
entsprechend der Regelung in Nr. 3 Satz 3, 2. Halbsatz gegen die Drittempfänger
unmittelbar geltend machen. Der Käufer ist verpflichtet, die hierfür
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuliefern. Verpfändung
oder Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware sind
ausgeschlossen. Zurückhaltung oder Aufrechnung einer Zahlung wegen
irgendwelcher Gegenansprüche des Käufers sind unzulässig, es sei denn, dass die
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Der Käufer
ist verpflichtet, Zugriffe von dritten Personen auf die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf aus der Weiterlieferung dieser
Waren entstandene Forderungen dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Dieser
ist nach den vorstehenden Bestimmungen zur Warenrücknahme auf Kosten des
Käufers berechtigt, wenn dieser die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht
einhält oder seinen sonstigen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht
nachkommt. Bereits erbrachte Zahlungen auf den Kaufpreis kann der Verkäufer
zunächst mit Zinsen, Kosten und eigenen Schadensersatzansprüchen wegen
Verletzung der Zahlungsverpflichtungen verrechnen und zurückbehalten.
6. Ist der Käufer mit der Abnahme der Ware oder mit Zahlungen im Rückstand
(Verzug), so kann der Verkäufer weitere Lieferungen - auch aus selbstständigen
Verträgen - verweigern und Schadenersatz statt der Lieferung im Bezug auf die
weiteren Leistungen und Schadenersatz wegen des Verzugsschadens verlangen. Im
Falle des Verzuges mit der Abnahme der Ware kann der Verkäufer die Ware
ungeachtet seiner sonstigen Rechte auch bei sich oder einem Dritten auf Kosten
und Gefahr des Käufers einlagern oder nach Setzen einer Nachfrist von einer
Woche in geeigneter Weise auf Rechnung des Verkäufers verwerten. Im Falle des
Zahlungsverzuges und des Verzuges mit der Abnahme von Waren ist der Verkäufer
dann auch berechtigt, weitere Lieferungen von vorheriger Kaufpreiszahlung oder
Sicherheitsleistung abhängig zu machen, ohne dass dem Käufer hieraus das Recht
erwächst, vom Vertrag zurückzutreten.
7. Der Zahlungsverzug gilt jedenfalls dann als eingetreten, wenn der Käufer nicht
wie vereinbart zahlt, spätestens aber wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach
Zugang der Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufstellung leistet. Im Falle
des Zahlungsverzuges stehen dem Verkäufer unbeschadet sonstiger Ansprüche vom
Tage des Beginns des Verzuges Verzugszinsen mit 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz zu. Vereinbart der Verkäufer mit dem Käufer im Falle des
Zahlungsverzuges des Käufers oder aber auch schon vor Eintritt eines
Zahlungsverzuges eine Ratenzahlung, wird diese hinfällig und der gesamte
Restkaufpreis nebst Kosten und Zinsen sofort fällig, wenn der Käufer mit einem
Betrag in Höhe von 60 % einer vereinbarten Rate mindestens 10 Tage in Verzug
ist und der rückständige Betrag mindestens 5 % des gesamten offen stehenden
Kaufpreis ausmacht.
8. Schadensersatzansprüche des Käufers z.B. wegen Verletzung von Pflichten aus
dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubten Handlungen sind grundsätzlich
ausgeschlossen. Das gilt nicht, so weit gesetzlich zwingend gehaftet wird,
insbesondere
- in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit;
- wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des
Liefergegenstandes;
- in Fällen der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;
- nach dem Produkthaftungsgesetz oder
- bei sonstiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall
(sonstiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten) ist der Anspruch auf
Ersatz des Schadens auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9. Für sämtliche Gewährleistungsansprüche und Folgeansprüche aus
Gewährleistungsansprüchen aus diesem Vertrag gilt, soweit nichts Abweichendes
vereinbart ist und soweit nicht von Gesetzes wegen eine kürzere
Verjährungsfrist gilt, eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die
Durchsetzbarkeit von Gewährleistungsrechten des Käufers setzt voraus, dass der
Käufer die Ware nach Erhalt unverzüglich in vertretbarer Weise untersucht und
einen etwaigen Mangel gegenüber dem Verkäufer unverzüglich in Textform anzeigt.
Zeigt sich ein Mangel erst später, so muss die Anzeige unverzüglich nach
Entdeckung erfolgen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als
mangelfrei und damit als genehmigt. Die Ware gilt insbesondere dann als
mangelfrei, wenn der Käufer die Ware trotz erkanntem Mangel ohne Zustimmung des
Verkäufers weiter verwertet. Die Ware ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei
Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit
nicht vereinbart ist, ist die Ware frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die
nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst wenn sie sich für die
gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen
der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten
kann. Sofern der Mangel den inneren Wert der Ware (insbesondere
Nährstoffgehalt, Hygiene, Fremdbesatz) betrifft, ist im Zweifel das
Untersuchungsergebnis einer LUFA aus einer repräsentativen Probe maßgeblich.
Ein Mangel der sich nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums der Ware zeigt,
begründet keinen Haftungs- oder Gewährleistungsanspruch. Der Käufer ist
verpflichtet bei der Begrenzung und Aufklärung von Schäden sowie von
Gewährleistungsansprüchen mitzuwirken. Er haftet für die Verletzung seiner
Mitwirkungspflichten. Die Beweislast für sämtliche Ansprüche trägt der Käufer,
soweit das Gesetz nicht zwingend eine Beweislastumkehr vorsieht oder der zu
beweisende Umstand aus dem Verantwortungsbereich des Verwenders stammt.
10. Bei Lose-Verladung von Futtermitteln mit Selbstbedienung über Handheld oder
andere vergleichbare Instrumente haftet DTC nicht für die Auswahl falscher
Futtermittel und deren Folgen. Nachteile und Schäden, die DTC durch die Auswahl
falscher Futtermittel von DTC-Vertragspartnern und/oder für die
DTC-Vertragspartner handelnder Angestellten oder Beauftragten entstehen, haben
der DTC-Vertragspartner und die für die DTC-Vertragspartner handelnden
Angestellten und/oder Beauftragten gesamtschuldnerisch gegenüber DTC zu
ersetzen.
11. Wird die Ware durch vom Käufer gestellte Fahrzeuge abgenommen, ist das
Stauen auf dem LKW und damit die ordnungsgemäße Verladung allein Sache des
Käufers bzw. seines Frachtführers. Er ist verpflichtet, ausführbare
Verladeverfügungen zu erteilen und stellt sicher, dass das zulässige
Gesamtgewicht des Fahrzeugs eingehalten wird. Der Käufer ersetzt dem Verkäufer
jeglichen Nachteil, der dem Verkäufer aus einer Nichtbeachtung der vorstehenden
Pflichten durch den Käufer oder von ihm beauftragte Personen entsteht.
12. Behördliche Anordnungen: Sollten nach Abschluss dieses Vertrages durch
Anordnungen seitens einer Behörde oder einer behördlich eingerichteten Stelle
dem Verkäufer neue Verpflichtungen irgendwelcher Art auferlegt werden, die den
Verkauf oder die Lieferungen der gegen diesen Vertrag gekauften Ware betreffen,
so gelten die aus derartigen Anordnungen sich ergebenden Änderungen bzw.
Ergänzungen dieser Bedingungen als zwischen den Parteien vereinbart.
13. Alle sich aus und im Zusammenhang mit dem Kontrakt ergebenden
Streitigkeiten sind nach Wahl des Verkäufers durch die ordentlichen Gerichte
oder durch das Schiedsgericht des Vereins der Getreidehändler der Hamburger
Börse e.V. zu entscheiden.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand - auch für Wechsel- und Scheckklagen - ist
Düsseldorf.
15. Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt; entsprechendes gilt bei
Regelungslücken.
Deutsche Tiernahrung Cremer GmbH & Co. KG
Stand: Mai 2018
Dies ist ein reiner B2B Shop ausschließlich für gewerbetreibende Handelspartner.
Ein freiwilliges Widerrufsrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.